Besteht die Bundesrepublik Deutschland oder sind wir Reichsbürger im Deutschen Reich?

Immer öfters hört man derzeit Aussagen wie „Die Bundesrepublik Deutschland existiert als solche nicht, sondern nur das Deutsche Reich, weshalb wir Reichsbürger sind.“ Damit wird der BRD die Souveränität und Legitimität abgesprochen. Doch was steckt tatsächlich hinter diesen und ähnlichen Aussagen? Klarheit soll der folgende Aufsatz bringen:



I.  Deutsches Reich oder Bundesrepublik Deutschland

Die Frage, ob das Deutsche Reich heute tatsächlich noch besteht, kann nur dann beantwortet werden, wenn man die geschichtlichen Entwicklungen der Neuzeit genauer betrachtet werden:
 

1.  Die Entstehung des Grundgesetzes

Die Entstehung der Bundesrepublik Deutschland – wie wir sie heute kennen – hängt wesentlich mit der Entstehung des Grundgesetzes zusammen. Es ist daher unerlässlich diese geschichtlichen Grundzüge ebenso mit in diese Diskussion einzubeziehen [ausführlich in NJW 1989, 1318 - Kröger: Die Entstehung des Grundgesetzes]:

Im Frühjahr 1948 haben sich die alliierten westlichen Besatzungsmächte USA, Großbritannien und Frankreich zusammen mit den BeNeLux-Staaten auf der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz darüber verständigt, dass der westliche deutsche Teilstaat eine Verfassung erhalten sollte, „die es den Deutschen ermöglicht, ihren Teil dazu beizutragen, die augenblickliche Teilung Deutschlands wiederaufzuheben ... mittels einer föderativen Regierungsform, die die Rechte der einzelnen Staaten angemessen schützt und gleichzeitig eine angemessene zentrale Gewalt vorsieht und die Rechte und Freiheiten des Individuums garantiert“ [Zitat aus dem Schlußkommuniqué der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz vom 7.6.1948, abgedr. bei: E.R. Huber, Quellen zum Staatsrecht der Neuzeit, Bd. II (1951), S. 196 f.].

Zur Umsetzung wurden die elf Ministerpräsidenten der Westzone aufgefordert, eine verfassungsgebende Versammlung einzuberufen. Zu diesem Zeitpunkt betonten die Ministerpräsidenten allerdings noch, dass „alles vermieden werden müßte, was dem zu schaffenden Gebilde den Charakter eines Staates verleihen würde“. Sie waren vielmehr der Ansicht, dass es sich dabei „lediglich um ein Provisorium“ handeln durfte [Zitat aus der Mantelnote der Koblenzer Ministerpräsidenten-Konferenz vom 8.-10.7. 1948, abgedr. bei: Huber (a.a.O.), S. 201.]. Diese nicht geringen Auffassungsunterschiede zwischen den elf Ministerpräsidenten und den drei westlichen Militärgouverneuren führte letztendlich dazu, dass nicht eine verfassungsgebende Versammlung einberufen wurde, sondern ein Parlamentarischer Rat – weswegen schließlich auch anstatt einer Verfassung „nur“ ein Grundgesetz geschaffen wurde [vgl. Nr. 5, 6 und 9 des Aide-Memoire der Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder vom 22.7.1948, wiedergegeben in: Der Parlamentarische Rat. Akten und Protokolle, Bd. I (bearb. von J.V. Wagner), 1975, S. 270 ff.]. Dennoch wurde zusätzlich ein Sachverständigen-Ausschuss für Verfassungsfragen eingesetzt, der einen Entwurf mit verfassungsrechtlichen Richtlinien für die anstehenden Beratungen erstellen sollte. Die Ausarbeitung dieses Ausschusses enthielt neben einer allgemeinen Darstellung von Richtlinien für ein Grundgesetz auch einen Verfassungsentwurf, dem einzelne Kommentierungen folgten [abgedr. bei: Huber (a.a.O.), S. 219 ff.].

Die Mehrzahl der Mitglieder des Parlamentarischen Rates war sich zumindest bei den Grundsatzfragen des zu beratenden Grundgesetzes einer Meinung: Es sollte eine demokratische Ordnung auf bundesstaatlicher Grundlage mit rechtsstaatlichen Gewährleistungen geschaffen werden – damit wurden die in Art. 20 Absatz 1 GG festgeschriebenen Verfassungsprinzipien erschaffen.
Darüber hinaus haben sich im Laufe der Verfassungsberatungen die ursprünglichen Bedenken zur Verfassung nahezu aufgelöst. Dass es sich bei dem Grundgesetz lediglich um ein Provisorium handeln sollte, erschien im Verfassungstext nämlich nur noch in der Präambel und im Art. 146 GG, wonach das Grundgesetz an dem Tage seine Gültigkeit verlieren soll, „an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Dieser Entwurf des Grundgesetzes wurde im Plenum in dritter Lesung am 8.5.1949 mit 53 gegen 12 Stimmen angenommen. Eine Abstimmung der (Bundes-)Länder über das Grundgesetz konnte aber erst erfolgen, nachdem die amerikanischen, britischen und französischen Militärgouverneure in der westlichen Besatzungszone das Grundgesetz am 12.5.1949 genehmigten. Bei der daraufhin erfolgten Abstimmungen fand sich eine deutliche Mehrheit für die Annahme des Grundgesetzes, mit Ausnahme vom bayerischen Landtag. Nachdem zwei Drittel der Länderparlamente das Grundgesetz gutgeheißen hatten, hat schließlich auch Bayern das Grundgesetz als verbindlich anerkannt.

Die Ausfertigung und Verkündung des Verfassungswerkes fand am 23.5.1949 statt, einen Tag darauf trat das Grundgesetz in Kraft.
 

Einwände der Kritiker:
„Deutschland hat noch nicht einmal eine Verfassung, das steht sogar im Grundgesetz (Art. 146 GG).“

Das Grundgesetz wurde ursprünglich als Provisorium ausgestaltet. Dieser Grundgedanke ließ im Laufe der Verfassungsschöpfung nach. Die Ausgestaltung des Art. 146 GG ist lediglich ein Überbleibsel dieses Grundgedankens (s.o.). Art. 146 GG besagt dennoch in keiner Weise, dass es keine Verfassung in Deutschland gäbe. Vielmehr eröffnet Art. 146 GG die Möglichkeit, dass das aktuelle Grundgesetz von einer anderen Verfassung – unter Beachtung des Art. 79 GG – abgelöst werden kann.

 

2.  Die Entstehung der Bundesrepublik Deutschland

Die Entstehung des Grundgesetzes bedeutet nicht aber zwangsläufig, dass dadurch gleichwohl auch die Bundesrepublik Deutschland entstanden ist. Der Terminus „Bundesrepublik Deutschland“ wurde nämlich nur auf Vorschlag vom damaligen Noch-Abgeordneten Theodor Heuß übernommen, nachdem dieser Begriff erstmals in den Ellwanger „Grundsätzen für eine Deutsche Bundesverfassung“ verwendet wurde [vgl. zum Vorschlag Heuß die 3. Plenarsitzung in: Sten. Ber. über die Sitzungen des Plenums des Parlamentarischen Rates, 1948/49, 41; vgl. zur erstmaligen Verwendung des Terminus BRD die Tagung des Ellwanger Freundeskreises am 13.4.1948, abgedr. bei: Sörgel, Eine Studie zur Entstehung des Grundgesetzes, S. 297 ff.]. Darüber hinaus bedeuten weder die Entstehung des Grundgesetzes noch der Terminus „Bundesrepublik Deutschland“, dass es sich bei der BRD um einen legitimen Staat, einen Staat mit Souveränität, handelt – obwohl dies gerade vom Grundgesetz ohne weiteres vorausgesetzt wird [vgl. dazu auch Degenhart: Staatsrecht I – Staatsorganisationsrecht, 30. Auflage Rn. 2.].
 

a. Exkurs: Wann ist ein Staat ein Staat?

Ein Staat ist nach der sog. Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek eine politische Organisation einer Personengemeinschaft und damit ein soziales Gebilde, dessen Merkmale ein von Grenzen umgebenes Territorium (Staatsgebiet), eine darauf als Kernbevölkerung ansässige Gruppe von Menschen (Staatsvolk) sowie eine auf diesem Gebiet herrschende Staatsgewalt sind [ausführlich Jellinek: Das Recht des modernen Staates, Volume 1.].

Die Drei-Elemente-Lehre wird häufig als unzureichend kritisiert, weswegen verschiedene weitere Merkmale für das Vorliegen eines Staates gefordert werden. So nennt beispielsweise Walter Maier die Staatsverfassung als viertes Element [vgl. Maier: Staats- und Verfassungsrecht, S. 29.], während andere wiederum die Fähigkeit zur Aufnahme internationaler Beziehungen als viertes Element sehen [so die in der Montevideo Konvention von 1933 gefundene Formel; vgl. dazu Fink: Grundzüge des Völkerrechts, S. 74.].

Nach heutiger ganz herrschender Ansicht sind diese Staatselemente konstitutiv für die Staatsqualität, d.h. bei deren Vorliegen bedarf es keines weiteren expliziten oder konkludenten Anerkennungsaktes. Eine Anerkennung durch andere Staaten hat somit nur deklaratorischen Charakter und demnach keine Bedeutung für das Bestehen eines Staates [vgl. dazu auch das Urteil der Adentere-Kommission über die Entscheidung, wie sich die UNO den Nachfolgestaaten der UdSSR gegenüber zu verhalten habe.].
 

b. Die Entwicklungen nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes

Nach dem zweiten Weltkrieg gab es keinen Friedensvertrag. Grund für diesen Umstand war insbesondere der Kalte Krieg. Erst der im Jahr 1990 unterzeichnete sog. Zwei-plus-Vier-Vertrag zwischen der DDR und der Bundesrepublik auf der einen und den USA, dem UK, Frankreich und der Sowjetunion auf der anderen Seite – wodurch schließlich die (ehemalige DDR) zur BRD beigetreten ist – gilt als Friedensvertrag, obwohl es sich dabei nicht um einen formellen Vertrag zwischen allen beteiligten Parteien handelte. Dennoch sind damit alle noch fehlenden Bedingungen für einen endgültigen und faktisch ja ohnehin existierenden Friedensschluss erfüllt [vgl. Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band V, S. 1969, 1973 sowie 2070 f.].

Darüber hinaus stellt Art. 7 des Zwei-plus-Vier-Vertrages fest, dass die Besatzungsmächte endgültig ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes beenden und damit dem vereinten Deutschland volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten übergibt:

(1) Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.

(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.

Im Übrigen ist die Souveränität der Staaten auch prägendes Merkmal des Völkerrechts (Art. 2 Absatz 1 der UN-Charta). Souveränität meint dabei, dass den Staaten die höchste, das heißt von keiner anderen Gewalt abgeleitete und keiner anderen Gewalt unterworfene Regelungshoheit nach innen und nach außen zusteht [vgl. Fink (a.a.O.), S.5.]. Nicht zuletzt deshalb zählt Deutschland auch zu den mittlerweile 193 Mitgliedstaaten der UNO, von denen alle – bis auf den Vatikanstaat – von der Staatengemeinschaft anerkannte Staaten sind [vgl. Fink (a.a.O.), S. 21.].

Diese Anerkennung der Souveränität Deutschlands sowie die Anerkennung Deutschlands als Staat sind letztlich auch auf europäischer Ebene gegeben, schließlich ist Deutschland ein anerkanntes und wichtiges Mitglied der Europäischen Union.
 

c. Deutsches Reich oder Bundesrepublik Deutschland

Die Feststellung, dass Deutschland ein anerkannter, legitimer Staat mit Souveränität ist, lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass es sich bei Deutschland – selbst wenn es die Bezeichnung „Bundesrepublik“ trägt – nicht doch um das Deutsche Reich handeln kann. Schließlich bestand für die Entstehung des Grundgesetzes – und damit auch für die Bundesrepublik Deutschland – seit dem Londoner Schlusskommuniqué ein Auftrag (s.o.). Deshalb sieht sich sogar heute noch die Bundesrepublik Deutschland als Nachfolgerin des Deutschen Reiches [vgl. dazu auch NJW 1999, 1504 ff. – Hufen: Entstehung und Entwicklung der Grundrechte.] Das ergibt sich beispielsweise auch aus mehreren Urteilen des Bundesverfassungsgerichts [vgl. BVerfGE 2, 266, 277; 3, 288, 319 f.; 5, 85, 126; 6, 309, 336, 363; 36, 1, 15 f., 36.] sowie aus Äußerungen der Politik selbst [vgl. Heute im Bundestag (hib) Nr. 340, 30. Juni 2015.]. Danach hat das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert ist weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte oder noch später untergegangen. Es existiert also fort und besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit. Damit ist die Bundesrepublik Deutschland also nicht Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“.

Allerdings ist hierbei eine wesentliche Unterscheidung zu berücksichtigen – auf die das Bundesverfassungsgericht ebenso hingewiesen hat: Rechtliche Identität (wie oben beschrieben) meint nicht räumliche, politische sowie staatsorganisatorische Identität. Rechtliche Identität meint allein, dass es sich bei den zwei historisch aufeinanderfolgenden staatlichen Erscheinungsbildern um dasselbe Rechtssubjekt handelt. Das bedeutet allerdings nicht, dass sich nicht Staatsform, die Verfassung oder das Territorium – auch gravierend – ändern können [ausführlich in NJW 1983, 2302 ff. - Geiger: Zur Rechtslage Deutschlands.]. Einen solchen Wandel hat Deutschland nach dem Krieg mit der Entstehung des Grundgesetzes jedoch durchlebt. In der Bundesrepublik Deutschland herrscht deshalb eine parlamentarische Demokratie – zu der sie auch legitimiert ist (s.o.). Die durch diese parlamentarische Demokratie erlassenen Gesetze haben deswegen auch volle Geltung.
 

Einwände der Kritiker:
„Eine Bundesrepublik Deutschland kann es allein deswegen nicht geben, da eine entsprechende Staatsangehörigkeit nicht geregelt ist – vielmehr wird dazu das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz [RuStAG] von 1913 herangezogen.“

Die Unterscheidung zwischen rechtlicher und politischer bzw. staatsorganisatorischer Identität bedeutet nicht, dass kein Rückgriff auf Gesetze aus den Zeiten des Deutschen Reiches möglich ist. Insoweit wird bei der Staatsangehörigkeit – entsprechend der obigen Ausführungen – ebenso davon ausgegangen, dass die die deutsche Staatsangehörigkeit des RuStAG zugleich die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist [vgl. dazu BVerfGE 36, 1, 30; BVerwG, JZ 1983, 586.]. Dies kommt am deutlichsten darin zum Ausdruck, dass das RuStAG bereits mehrfach vom Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland geändert wurde. Ein Rückschluss, der Deutsche Bürger sei nach wie vor Reichsbürger, ist demnach nicht möglich.
Ein weiteres Beispiel ergibt sich auch mit Blick auf Frankreich. Dort gilt der von Napoleon Bonaparte im Jahr 1804 eingeführte Code civil in wesentlichen Teilen fort. Daraus kann ebenso nicht der Schluss gezogen werden, dass die heutige Republik Frankreich (sog. Fünfte Republik) kein eigenes Zivilrecht habe.

 

II.  Fazit

Bei der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich zunächst nach der sog. Drei-Elemente-Lehre um einen Staat. Die BRD hat ein Staatsgebiet, auf dem das Staatsvolk ansässig ist sowie eine auf diesem Gebiet herrschende Staatsgewalt. Darüber hinaus erfüllt die BRD auch die zum Teil geforderten weiteren Elemente. Zum einen hat Deutschland eine Verfassung, zum anderen hat es die Fähigkeit zur Aufnahme von internationalen Beziehungen:

  1. Es war die Initiative der westlichen Alliierten von 1948, dass sich Deutschland selbst eine Verfassung geben soll. Letztlich wurde zwar „nur“ ein Grundgesetz erschaffen, allerdings auch nur, weil das Wort „Verfassung“ mit Blick auf die Teilung Deutschlands als zu endgültig erschien. Die Bezeichnung dieses Werkes ändert allerdings nichts an dem Verfassungscharakter. Ein Blick auf das Vereinigte Königreich Großbritannien zeigt, dass es noch nicht einmal einer schriftlich fixierten Verfassung bedarf, um das Vorliegen einer gültigen Verfassung bejahen zu können. Es kann also gerade erst recht nicht auf die Bezeichnung des Verfassungswerkes ankommen. Darüber hinaus steht dem auch Art. 146 GG nicht entgegen, da er gerade nicht besagt, dass es keine Verfassung in Deutschland gäbe, sondern der lediglich die Möglichkeit eröffnet, dass das aktuelle Grundgesetz von einer anderen Verfassung abgelöst werden kann.
     
  2. Darüber hinaus handelt es sich bei der Bundesrepublik Deutschland auch im Völkerrecht um einen anerkannten, legitimen Staat mit Souveränität. Dies kann spätestens mit dem sog. Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990 zweifelsfrei festgehalten werden.
    Dabei darf außerdem nicht unbeachtet bleiben, dass durch die Anerkennung Deutschlands sogar die Voraussetzungen der sog. konstitutiven Theorie erfüllt sind, nach der in der Anerkennung ein notwendiger Akt zur Staatsentstehung gesehen wird. Die herrschende Ansicht vertritt hingegen ohnehin die sog. deklaratorische Theorie, wonach die Anerkennung für die Entstehung eines Staates nicht notwendig ist [vgl. dazu auch Fink (a.a.O.) S. 88 f.].

Es ist zwar korrekt, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch von 1945 überdauert hat und die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches ist. Dabei besteht allerdings lediglich eine rechtliche Identität, nicht jedoch eine räumliche, politische sowie staatsorganisatorische Identität. Staatsform, Verfassung und Territorium können sich demnach – auch gravierend – ändern. Deshalb herrscht in der Bundesrepublik Deutschland auch eine parlamentarische Demokratie, deshalb sind wir Bundesbürger und keine Reichsbürger. Daran ändert auch die Anwendung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz [RuStAG] nichts. Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass dieses Gesetz bereits mehrfach vom Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland geändert wurde.


Kurzum: Die Bundesrepublik Deutschland besteht, ist souverän und verfügt über Legitimität.
 

Quelle: Sebastian Klingenberg, ref. iur.

https://www.juraforum.de/ratgeber/staatsrecht/besteht-die-bundesrepublik-deutschland-oder-sind-wir-reichsbuerger-im-deutschen-reich

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